Das Erreichen einer Warnstufe hat Auswirkungen auf die zulässige Zahl an (ungeimpften) Personen. Die Beschränkungen gelten nicht für Kinder unter 12 Jahren, sie zählen im Sinne der neuen Verordnung als geimpft.
Liebe Gäste
wir freuen uns, dass Sie sich für einen Urlaub in oder Ausflug nach Rhodt interessieren. Unsere Gastgeber heißen Sie von Herzen willkommen. Alle Vorkehrungen für einen sicheren Besuch bei uns sind getroffen, die Öffnungen hängen derzeit noch von den aktuellen Entwicklungen ab.
Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Buchung und Anreise über die aktuellen Öffnungszeiten und Buchungsbedingungen Ihres Gastgebers.
Quelle: www.suedlicheweinstrasse.de
Sieben Tage Inzidenz im Landkreis SÜW
- Heute:
- Gestern:
- Vor 2 Tagen:
- Vor 3 Tagen:
- Vor 4 Tagen:
- Vor 5 Tagen:
- Vor 6 Tagen:
Quelle: RKI
Ab dem 12.09.2021 ist die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in Kraft, zuletzt geändert am 10.10.2021. Die 7-Tage-Inzidenz ist als alleiniger Maßstab für die Schutzmaßnahmen gestrichen. Stattdessen sind in Rheinland-Pfalz die neuen Warnstufen wesentliche Maßstäbe für weitergehende Schutzmaßnahmen. Die Regelungen sind vorerst bis zum 07.11.2021 in Kraft.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet (dies gilt u.a. auch für Gästeführungen).
Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenanzahl auf zehn; bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziert sich die Personenanzahl auf fünf.
ÜBERNACHTUNGEN:
1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen (mit Testpflicht)
2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen (keine Testpflicht)
3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen (mit Testpflicht)
4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen (keine Testpflicht)
Für vollständig Geimpfte und Genesene mit dem entsprechenden Nachweis entfällt die Testpflicht.
GASTRONOMIE:
Im Innenbereich gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – immer die Testpflicht.
Sind in einer gastronomischen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (insbesondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.
In der Außengastronomie gilt weiterhin, dass weder Test noch Impfnachweis erforderlich ist.
(Quelle: Land RLP und IHK Trier)